Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 38 Prüfungsgegenstand
Stand: 30.04.2025
Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 38 BBiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 02.10.2006 – 3 W 12/06Zitiert von 2
- VG Schleswig, 12.12.2013 – 12 A 179/12
- VG Düsseldorf, 03.08.2026 – 15 L 456/26Erfolgloser Eilantrag eines Mitglieds eines Prüfungsausschusses auf vorläufige Mitwirkung an Fortbildungsprüfungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Berlin, 11.05.2011 – 3 K 353.09
- BVerwG, 11.06.2008 – 6 C 35.07Zitiert von 9
- BVerwG, 10.06.2008 – 6 C 10.08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Niedersachsen, 12.01.2026 – 15 TaBV 74/25
- LSG NRW, 11.03.2021 – L 19 AS 466/20Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 15.02.2012 – 15 L 21/12
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